Letzterem stehen bei einer allfälligen Rückgriffsforderung des Staats (Art. 14 Abs. 2 OHG) sämtliche Einreden offen. Von einem Vorentscheid oder einer präjudiziellen Wirkung eines Entscheids bezüglich staatlicher Leistungen nach OHG kann daher nicht gesprochen werden (vgl. BGE 123 II 3 f.). Es hätte sich daher erübrigt, den Täter bzw. den Angeschuldigten am Verfahren vor Vorinstanz zu beteiligen und dessen Rechtsvertreter als Offizialanwalt zu entschädigen. Aus diesen Gründen wurde er auch im Berufungsverfahren nicht mehr am Verfahren beteiligt. Obergericht, 11. März 1997, SB 96 49