OHG zum öffentlichen Recht gehören, ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb auf Verfahren, in welchen diese Ansprüche beurteilt werden, die Bestimmungen des VRG anwendbar sein sollten. Dies gilt namentlich mit Bezug auf den Angeschuldigten bzw. Täter und die Rechtsfigur des Verfahrensbeteiligten nach § 8 VRG. Im vorliegenden Verfahren geht es lediglich um Ansprüche des Opfers bzw. dessen Angehörigen gegen den Staat, nicht aber um allfällige Rückgriffsforderungen des Staats gegenüber dem Täter bzw. Angeschuldigten. Letzterem stehen bei einer allfälligen Rückgriffsforderung des Staats (Art. 14 Abs. 2 OHG) sämtliche Einreden offen.