Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, da mit Bezug auf die Vorladung sowohl bei Anwendung der Bestimmungen der StPO als auch bei sinngemässer Anwendung von § 151 Ziff. 1 ZPO bei Säumnis grundsätzlich dieselben Folgen eintreten, nämlich die Verhandlung und Beurteilung der Streitsache trotz Abwesenheit einer Partei. Auch wenn grundsätzlich zutrifft, dass Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG zum öffentlichen Recht gehören, ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb auf Verfahren, in welchen diese Ansprüche beurteilt werden, die Bestimmungen des VRG anwendbar sein sollten.