ZPO (in Kraft seit 1. September 1997) die seit langem als unbefriedigend empfundene Herabsetzung der Fristen für die Berufungserklärung und die Rekursfrist nicht mehr gilt. Sinn macht schliesslich auch der Hinweis auf § 151 Ziff. 1 ZPO, wonach jede Vorladung peremtorisch und als solche zu bezeichnen ist, da wohl §§ 37 ff. i.V.m. § 167 Abs. 1 StPO zu sehr auf die Partei des Angeschuldigten zugeschnitten ist. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, da mit Bezug auf die Vorladung sowohl bei Anwendung der Bestimmungen der StPO als auch bei sinngemässer Anwendung von § 151 Ziff.