Zur Anwendung gelangen insbesondere § 151 Ziff. 3 bis 5 ZPO, wonach die Erstreckung einer vom Richter angesetzten Frist nur aus triftigen Gründen und höchstens im Ausmass der ursprünglichen Dauer zulässig ist, die Hauptverhandlung spätestens innert Monatsfrist nach Abschluss der Vorbereitungen stattzufinden hat und die Fälle vor den übrigen Geschäften grundsätzlich Vorrang haben. Die Diskussion um die Herabsetzung der Rechtsmittelfristen auf die Hälfte erübrigt sich, nachdem mit der Revision von § 151 Ziff. 2 ZPO (in Kraft seit 1. September 1997) die seit langem als unbefriedigend empfundene Herabsetzung der Fristen für die Berufungserklärung und die Rekursfrist nicht mehr gilt.