Eine griffige und angemessene Lösung biete dazu die Anwendung des VRG. Demnach bestehe die Möglichkeit, den Angeschuldigten oder Täter im Sinn von § 8 VRG am Verfahren zu beteiligen. 3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Hinweis des Gesetzgebers auf das beschleunigte Verfahren nach §§ 150 f. ZPO nicht toter Buchstabe, selbst wenn grundsätzlich der Strafrichter im ordentlichen Verfahren gemäss StPO über Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG zu entscheiden hat. Zur Anwendung gelangen insbesondere § 151 Ziff.