Mangels eines Strafverfahrens fehle es an einem Angeklagten, der zu Wort kommen könnte. Eine "Streitverkündung" im zivilprozessualen Sinn oder eine "Beiladung" im Sinn des Verwaltungsprozesses gebe es im Strafverfahren nicht. Trotzdem würden Ansprüche im vorentscheidenden Sinn gegen den Straftäter behandelt, welche der Staat später mittels Legalzession abgetreten erhalte. Die präjudizierende Wirkung verlange zwingend nach einer Beteiligungsmöglichkeit des Täters bzw. Angeschuldigten und - bei Fahrlässigkeitstaten - der Versicherungsträger, ansonsten grundlegende Verfahrensgarantien verletzt werden könnten. Eine griffige und angemessene Lösung biete dazu die Anwendung des VRG.