alsdann stelle sich die Frage, was der gesetzgeberische Hinweis auf die ZPO noch bedeuten solle. Da es sich bei den Ansprüchen nach Art. 11 ff. OHG um öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche aus staatlichem Recht handle, seien weder die Regeln der ZPO noch diejenigen der StPO massgebend, sondern lediglich diejenigen des VRG. Das Ungenügen der strafprozessualen Vorschriften werde offenkundig, wenn die Prozessposition des Angeschuldigten bzw. Täters überdacht werde. Fände entsprechend der Auffassung der Rekurskommission § 160 StPO Anwendung, wären nur die Staatsanwaltschaft und das Opfer Prozesspartei. Mangels eines Strafverfahrens fehle es an einem Angeklagten, der zu Wort kommen könnte.