Sollte mit dem Hinweis auf § 151 ZPO die Beschleunigung des Verfahrens gewährleistet werden, hätte sich indessen primär die Anwendung der verkürzten Fristen des beschleunigten Verfahrens nach ZPO aufgedrängt. Die Rekurskommission habe diesen Ansatz jedoch selbst verworfen, ansonsten sie wegen der auf die Hälfte verkürzten Rechtsmittelfrist nicht auf die damalige, die Zuständigkeit betreffende Beschwerde hätte eintreten dürfen. Offensichtlich werde das Verfahren nach Auffassung der Rekurskommission vollumfänglich von den Bestimmungen der StPO regiert; alsdann stelle sich die Frage, was der gesetzgeberische Hinweis auf die ZPO noch bedeuten solle.