§ 10a Abs. 3 StPO seien die Regeln des beschleunigten Verfahrens nach § 151 ZPO sinngemäss anzuwenden. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission des Obergerichts (RBOG 1995 Nr. 26 S. 144 f.) ändere dies aber nichts daran, dass über das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren ausdrücklich der Strafrichter, und zwar grundsätzlich im ordentlichen Verfahren gemäss StPO, zu befinden habe; die Bestimmungen der ZPO gälten ausdrücklich bloss für alle zivilrechtlichen Verfahren. Sollte mit dem Hinweis auf § 151 ZPO die Beschleunigung des Verfahrens gewährleistet werden, hätte sich indessen primär die Anwendung der verkürzten Fristen des beschleunigten Verfahrens nach ZPO aufgedrängt.