RBOG 1997 Nr. 28 Der Täter bzw. Angeschuldigte muss am Verfahren nicht beteiligt werden, wenn die Opfer ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat geltend machen; analoge Anwendung einzelner Bestimmungen der ZPO, nicht aber des VRG im Opferhilfeprozess Art. 11 ff. aOHG, § 10a aStPO (TG) 1. Nachdem die Strafsache gegen X an einen anderen Kanton abgetreten worden war, machten die Opfer Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach OHG gegen den Kanton Thurgau geltend. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, nach Art. 16 Abs. 1 OHG i.V.m. § 10a Abs. 3 StPO seien die Regeln des beschleunigten Verfahrens nach § 151 ZPO sinngemäss anzuwenden.