Mietzinse, Umzugskosten und den eigenen Notbedarf kann sie nicht auf dem von ihr eingeschlagenen Weg erhältlich machen. Die Auslagen, für welche X einen Vorschuss beantragt, stellen keinen Schaden dar, für welchen sie in irgendeiner Weise nach OHG eine Entschädigung geltend machen könnte. Als Folge davon hat sie auch keinen Anspruch auf den verlangten Vorschuss. Rekurskommission, 18. September 1997, ZR 97 80