ebensowenig hat letztere - mittels des OHG - einzuspringen, wenn Freunde und Verwandte nicht mehr zur Unterstützung herangezogen werden können oder wollen. Verfügt X über keine Ersparnisse und erzielt auch keinen Verdienst - die im Recht liegenden Akten belegen nicht, dass die angebliche Arbeitsunfähigkeit auch noch im Sommer 1997 eine Folge des Armbruchs war -, muss sie sich zwecks Beschaffung der für die Deckung des Notbedarfs erforderlichen Mittel an die Sozialhilfe wenden; Mietzinse, Umzugskosten und den eigenen Notbedarf kann sie nicht auf dem von ihr eingeschlagenen Weg erhältlich machen.