Dass für die Mietkaution und die Unterbringung der Pferde gestützt auf das OHG kein Vorschuss gewährt werden kann, stellte bereits die Vorinstanz fest. Gleiches gilt jedoch auch für die übrigen Positionen. Die Auslagen, welche X nun unbestrittenermassen hat, sind einzig durch die Loslösung von ihrem Freund verursacht und bloss lockere Folge der vorgeworfenen Straftat. Der "Schaden", der einer Partei wegen Beendigung einer Beziehung entsteht, kann indessen nicht mit Hilfe des OHG auf die Staatskasse überwälzt werden; ebensowenig hat letztere - mittels des OHG - einzuspringen, wenn Freunde und Verwandte nicht mehr zur Unterstützung herangezogen werden können oder wollen.