Ebensowenig handelt es sich um die unmittelbare Folge eines erschwerten wirtschaftlichen Fortkommens im haftpflichtrechtlichen Sinn. Die Auslagen, mit welchen sie ihr Gesuch um Vorschussleistung begründet, sind nicht primäre Folgen der durch ihren Freund erlittenen Körperverletzung, sondern Konsequenzen der Auflösung dieser Beziehung. X verlangt die Vergütung des Mietzinses für ihre neu gemietete Wohnung, der Mietkaution, der Umzugskosten, der Pensionskosten für ihre Pferde sowie einen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten. Dass für die Mietkaution und die Unterbringung der Pferde gestützt auf das OHG kein Vorschuss gewährt werden kann, stellte bereits die Vorinstanz fest.