wiederum etwas später liess sie sich zusätzlich anwaltlich und psychologisch beraten resp. betreuen. Wenn sie sich in den 12 Wochen seit ihrem Armbruch trotz ihrer klaren Absicht, sich von ihrem Partner zu trennen, gegen einen Strafantrag entschied, verzichtete sie implizit darauf, sein Verhalten als Straftat zu qualifizieren, was gleichzeitig aber auch zur Folge hat, dass nunmehr davon auszugehen ist, es liege keine Straftat im Sinn des OHG vor, und es fehle deshalb auch an einem Opfer im Sinn des OHG. Unter diesen Umständen kann X aber kein Vorschuss nach Art. 15 lit. a OHG zugesprochen werden.