Die Antragsfrist beläuft sich auf immerhin drei Monate (Art. 29 StGB). Es hätte somit von X keineswegs verlangt werden müssen, dass sie sofort nach ihrer Rückkehr zu Y dessen Bestrafung beantragt hätte; dies wäre ihr vielmehr auch noch in einem späteren Zeitpunkt, nämlich während weiteren rund 11 Wochen, möglich gewesen. Kurze Zeit nach ihrer Heimkehr suchte sie die Beratungsstelle Opferhilfe auf; wiederum etwas später liess sie sich zusätzlich anwaltlich und psychologisch beraten resp. betreuen.