Sie erlitt somit einen wohl bedauerlichen, so aber doch nicht gravierenden Knochenbruch. Dieser stellt eine einfache Körperverletzung dar und wird nur auf Antrag bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Stellt ein verpöntes Verhalten ein Antragsdelikt dar, wird ersteres - im rechtlichen Sinn - erst zu einer Straftat, wenn es den Behörden gemeldet wurde. Die Tatsache, dass X darauf verzichtete, die Straftat anzuzeigen, hat zur Folge, dass sie nun keine Ansprüche und damit auch keinen Vorschuss nach OHG geltend machen kann. Die Antragsfrist beläuft sich auf immerhin drei Monate (Art.