Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Art. 123 N 2). Im Spitalbericht wurde der Verlauf des chirurgischen Leidens von X als problemlos bezeichnet, eine radiologische Nachkontrolle nach sechs Wochen mit Entscheid über die Freigabe der Belastung der Fraktur, eine funktionelle Nachbehandlung und schliesslich eine Metallentfernung nach acht bis zwölf Monaten vorgeschlagen. Dass im Heilungsverlauf Komplikationen aufgetreten sind, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor und wird von X auch nicht geltend gemacht. Sie erlitt somit einen wohl bedauerlichen, so aber doch nicht gravierenden Knochenbruch.