tags danach konnte X in gutem allgemeinem Zustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden. c) X kehrte nach dem Spitalaufenthalt zu Y zurück. Dies wird ihr keineswegs zum Vorwurf gemacht, sondern ist vielmehr nachvollziehbar: Ohne Vorbereitung konnte (und wollte) sie nicht aus dem während Jahren gemeinsam mit ihrem Lebenspartner bewohnten Bauernhof ausziehen; daran hinderten sie insbesondere auch ihre vier Pferde. Nicht folgenlos bleiben kann jedoch ihr Entschluss, keinen Strafantrag zu stellen. Sie selbst begründet dies damit, sie sei "in ihrem Leben bedroht gewesen" und habe auch den dringenden Wunsch, die Vergangenheit vergessen zu können.