13 OHG N 4 ff., 8). 3. a) X begründet ihr Gesuch um Vorschuss bzw. Entschädigung folgendermassen: Sie sei von ihrem langjährigen Lebenspartner Y infolge einer verbalen Auseinandersetzung wegen seines fragwürdigen Lebenswandels schwer misshandelt worden. Er habe sie ins Gesicht geschlagen und ihr den Arm umgedreht, bis die Knochen hörbar gesplittert hätten. Der Bruch habe operiert werden müssen. Sie sei monatelang arbeitsunfähig gewesen und habe noch heute zeitweise grosse Schmerzen. Sie müsse sich einer weiteren Operation unterziehen. Bereits vor eineinhalb Jahren sei sie von ihrem Partner aufs schwerste misshandelt worden;