Gestützt auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 OHG - Voraussetzung für die Anwendbarkeit des OHG ist das Vorliegen einer Straftat, welche das Opfer in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt hat - fallen Körperschaden und reiner Versorgerschaden unter den Schadensbegriff von Art. 13 OHG. Wer jedoch ausschliesslich Sachschaden erlitten hat (z.B. Brandstiftung mit Verlust einer Liegenschaft, Raub mit Diebstahl einer Geldsumme), hat keinen Anspruch nach OHG, sofern er nicht gleichzeitig verletzt worden ist. Ebenso bleibt reiner Vermögensschaden bei der Bestimmung des Schadens ausser Betracht (Gomm/Stein/Zehntner, Art. 13 OHG N 4