15 OHG N 6). Ist letzteres schon aufgrund der summarischen Prüfung des Entschädigungsbegehrens im Rahmen des Gesuchs um einen Vorschuss klar, ist bereits das dahingehende Begehren abzuweisen. c) Die Entschädigung des Opfers richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 OHG). Gestützt auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 OHG - Voraussetzung für die Anwendbarkeit des OHG ist das Vorliegen einer Straftat, welche das Opfer in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt hat - fallen Körperschaden und reiner Versorgerschaden unter den Schadensbegriff von Art.