Fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung, kann somit kein Vorschuss ausgerichtet werden. Ein Vorschuss setzt ebenfalls eine Straftat nach Strafgesetzbuch und - sofern kein Offizialdelikt vorliegt - einen Strafantrag des Opfers voraus. Aus der Tatsache, dass es sich um einen Vorschuss handelt, ergibt sich nämlich einerseits, dass dieser später auf den Gesamtentschädigungsanspruch angerechnet wird, und andererseits, dass er vom Opfer zurückgefordert werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung einer Entschädigung nicht gegeben sind (Gomm/Stein/ Zehntner, Art. 15 OHG N 6).