Wer selber bewusst die Durchführung eines solchen vereitelt, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinn von Art. 11 ff. OHG. Weil derartige Leistungen von einem Strafverfahren abhängig sind, was zumindest eine Strafuntersuchung voraussetzt, liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen denn auch beim Strafrichter (§ 10a Abs. 1 StPO). b) Über den Vorschuss nach Art. 15 OHG entscheidet der Bezirksgerichtspräsident aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs. Fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung, kann somit kein Vorschuss ausgerichtet werden.