Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass einer Person bei einem Antragsdelikt auch dann Opferqualität zukommt, wenn sie keinen Strafantrag stellt. Wird vom Strafgesetzbuch als Prozessvoraussetzung für die Durchführung eines Strafverfahrens ein Strafantrag verlangt, muss das Opfer in diesem Sinn tätig werden, d.h. durch eigene Willenserklärung überhaupt die Voraussetzungen dafür schaffen, dass ein Strafverfahren angehoben wird. Wer selber bewusst die Durchführung eines solchen vereitelt, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinn von Art. 11 ff.