dies vermag die Opferrechte nicht einzuschränken. Die Tatsache, dass der Täter nicht ermittelt zu sein braucht, bedeutet ferner auch, dass dem Opfer keine Verpflichtung zur Einreichung einer Strafanzeige als Voraussetzung für seine Anerkennung als Opfer im Sinn des Gesetzes auferlegt werden darf (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 2 N 18). Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass einer Person bei einem Antragsdelikt auch dann Opferqualität zukommt, wenn sie keinen Strafantrag stellt.