Der Begriff der Straftat ist im Opferhilfegesetz grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Nicht erforderlich ist hingegen einerseits die schuldhafte Tatbegehung und andererseits die Ermittlung des Täters. Denkbar ist zum Beispiel, dass er zurechnungsunfähig oder strafunmündig ist; dies vermag die Opferrechte nicht einzuschränken.