Die Hilfe umfasst Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 OHG). Beanspruchen kann sie jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt wurde, und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Voraussetzung dafür, dass das Opfer Hilfe im Sinn des OHG verlangen kann, ist somit die Beeinträchtigung seiner Integrität durch eine Straftat. Der Begriff der Straftat ist im Opferhilfegesetz grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert.