RBOG 1997 Nr. 27 Strafantrag als Voraussetzung für einen Vorschuss nach Opferhilfegesetz; Schadensbegriff Art. 2 Abs. 1 aOHG, Art. 15 aOHG 1. X verlangt gestützt auf Art. 15 lit. a OHG einen Vorschuss. Ein solcher wird aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs nach Art. 11 ff. OHG gewährt, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt. 2. a) Sinn und Zweck des OHG ist es, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Hilfe umfasst Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 OHG).