{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--27_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-27", "Checksum": "9efcf985a0653e87d6562f4664ed33fe"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantrag als Voraussetzung für einen Vorschuss nach Opferhilfegesetz; Schadensbegriff"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:27", "Checksum": "c17e1ccda07ededb19eaaa533c73e6c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27\nRegeste:\nStrafantrag als Voraussetzung für einen Vorschuss nach Opferhilfegesetz; Schadensbegriff\n\n\nStellt ein verpöntes Verhalten ein Antragsdelikt dar, wird ersteres - im rechtlichen Sinn - erst zu einer Straftat, wenn es den Behörden gemeldet wurde. Die Tatsache, dass X darauf verzichtete, die Straftat anzuzeigen, hat zur Folge, dass sie nun keine Ansprüche und damit auch keinen Vorschuss nach OHG geltend machen kann. Die Antragsfrist beläuft sich auf immerhin drei Monate (Art. 29 StGB). Es hätte somit von X keineswegs verlangt werden müssen, dass sie sofort nach ihrer Rückkehr zu Y dessen Bestrafung beantragt hätte; dies wäre ihr vielmehr auch noch in einem späteren Zeitpunkt, nämlich während weiteren rund 11 Wochen, möglich gewesen. Kurze Zeit nach ihrer Heimkehr suchte sie die Beratungsstelle Opferhilfe auf; wiederum etwas später liess sie sich zusätzlich anwaltlich und psychologisch beraten resp. betreuen. Wenn sie sich in den 12 Wochen seit ihrem Armbruch trotz ihrer klaren Absicht, sich von ihrem Partner zu trennen, gegen einen Strafantrag entschied, verzichtete sie implizit darauf, sein Verhalten als Straftat zu qualifizieren, was gleichzeitig aber auch zur Folge hat, dass nunmehr davon auszugehen ist, es liege keine Straftat im Sinn des OHG vor, und es fehle deshalb auch an einem Opfer im Sinn des OHG. Unter diesen Umständen kann X aber kein Vorschuss nach Art. 15 lit. a OHG zugesprochen werden.\n4. Selbst wenn jedoch ein Strafantrag vorläge und X als Opfer einer Straftat Anspruch auf wirksame Hilfe hätte, könnte ihr der verlangte Vorschuss nicht zugesprochen werden. Die Positionen, für welche sie den Vorschuss verlangt, fallen nicht unter den massgebenden Schadensbegriff. Sie macht weder Verdienstausfall noch Heilbehandlungs- oder Krankenhauskosten geltend. Ebensowenig handelt es sich um die unmittelbare Folge eines erschwerten wirtschaftlichen Fortkommens im haftpflichtrechtlichen Sinn. Die Auslagen, mit welchen sie ihr Gesuch um Vorschussleistung begründet, sind nicht primäre Folgen der durch ihren Freund erlittenen Körperverletzung, sondern Konsequenzen der Auflösung dieser Beziehung. X verlangt die Vergütung des Mietzinses für ihre neu gemietete Wohnung, der Mietkaution, der Umzugskosten, der Pensionskosten für ihre Pferde sowie einen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten. Dass für die Mietkaution und die Unterbringung der Pferde gestützt auf das OHG kein Vorschuss gewährt werden kann, stellte bereits die Vorinstanz fest. Gleiches gilt jedoch auch für die übrigen Positionen. Die Auslagen, welche X nun unbestrittenermassen hat, sind einzig durch die Loslösung von ihrem Freund verursacht und bloss lockere Folge der vorgeworfenen Straftat. Der \"Schaden\", der einer Partei wegen Beendigung einer Beziehung entsteht, kann indessen nicht mit Hilfe des OHG auf die Staatskasse überwälzt werden; ebensowenig hat letztere - mittels des OHG - einzuspringen, wenn Freunde und Verwandte nicht mehr zur Unterstützung herangezogen werden können oder wollen. Verfügt X über keine Ersparnisse und erzielt auch keinen Verdienst - die im Recht liegenden Akten belegen nicht, dass die angebliche Arbeitsunfähigkeit auch noch im Sommer 1997 eine Folge des Armbruchs war -, muss sie sich zwecks Beschaffung der für die Deckung des Notbedarfs erforderlichen Mittel an die Sozialhilfe wenden; Mietzinse, Umzugskosten und den eigenen Notbedarf kann sie nicht auf dem von ihr eingeschlagenen Weg erhältlich machen. Die Auslagen, für welche X einen Vorschuss beantragt, stellen keinen Schaden dar, für welchen sie in irgendeiner Weise nach OHG eine Entschädigung geltend machen könnte. Als Folge davon hat sie auch keinen Anspruch auf den verlangten Vorschuss.\nRekurskommission, 18. September 1997, ZR 97 80"}