{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--27_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-27", "Checksum": "9efcf985a0653e87d6562f4664ed33fe"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantrag als Voraussetzung für einen Vorschuss nach Opferhilfegesetz; Schadensbegriff"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:27", "Checksum": "c17e1ccda07ededb19eaaa533c73e6c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27\nRegeste:\nStrafantrag als Voraussetzung für einen Vorschuss nach Opferhilfegesetz; Schadensbegriff\n\n\n3. a) X begründet ihr Gesuch um Vorschuss bzw. Entschädigung folgendermassen: Sie sei von ihrem langjährigen Lebenspartner Y infolge einer verbalen Auseinandersetzung wegen seines fragwürdigen Lebenswandels schwer misshandelt worden. Er habe sie ins Gesicht geschlagen und ihr den Arm umgedreht, bis die Knochen hörbar gesplittert hätten. Der Bruch habe operiert werden müssen. Sie sei monatelang arbeitsunfähig gewesen und habe noch heute zeitweise grosse Schmerzen. Sie müsse sich einer weiteren Operation unterziehen. Bereits vor eineinhalb Jahren sei sie von ihrem Partner aufs schwerste misshandelt worden; sie habe aber damals keine schwereren Verletzungen davongetragen und keiner ärztlichen Hilfe bedurft. Sie habe sich nun bei der Beratungsstelle Opferhilfe gemeldet und werde zwischenzeitlich auch anwaltlich vertreten sowie psychologisch betreut. Ihr Wunsch sei es gewesen, ihren Lebenspartner zu verlassen; sie habe aber nicht die Kraft dazu gehabt. Grund hiefür sei nicht zuletzt auch, dass ihre neu aufgebaute Existenz als Pferdezüchterin und Reitlehrerin eng mit der derzeitigen Wohnsituation zusammenhänge. Auf dem mit Y gemeinsam renovierten Bauernhof, dessen Elternhaus, halte sie eigene Reitpferde. In den Umbau von Haus und Stall habe sie viel Arbeit sowie ihr persönlich gespartes Geld investiert. In den vergangenen Wochen habe sie nun (heimlich) ihren Auszug geplant und vorbereitet. Sie habe aber kein eigenes Einkommen und könne entsprechend den Mietzins und die Kaution, den Umzug und den Lebensunterhalt nicht selber finanzieren. Sie benötige Fr. 7'470.--. Diese Summe setze sich aus dem Mietzins für Juli und August 1997, der Mietzinskaution, den Umzugskosten, den Pensionskosten für die Pferde in den Monaten Juli und August und ihren eigenen Unterhaltskosten zusammen.\nb) X ist 44 Jahre alt. Seit vielen Jahren lebt sie mit Y zusammen. Die Beziehung muss nach ihren Schilderungen äusserst problematisch gewesen sein. Sie macht geltend, ihr (früherer) Lebenspartner habe sie jahrelang misshandelt. Diese Art der Demütigungen waren offenbar psychischer Art: X weist darauf hin, Y mache seit Jahren Schulden, bemühe sich monatelang nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle, bleibe nächtelang weg, pflege Kontakte zu Kollegen, welche in dubiose Geschäfte verwickelt seien, und leihe diesen auch nie wieder erhältlich zu machendes Geld. Während des Zusammenlebens kam es ferner zweimal zu tätlichen Auseinandersetzungen. Während diejenigen, welche sich vor eineinhalb Jahren ereignet hatten, wenigstens keine gravierenden Verletzungen zur Folge hatten, musste sich X im Frühling 1997 drei Tage in Spitalpflege begeben: Y hatte sie im Streit mehrfach auf den linken Arm - und offenbar auch in das Gesicht - geschlagen. Im Spital wurden eine distale, dislozierte Ulnaparierfraktur links und zwei kleine Hämatome am Oberarm lateral diagnostiziert. Der Bruch machte eine Operation notwendig; tags danach konnte X in gutem allgemeinem Zustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden.\nc) X kehrte nach dem Spitalaufenthalt zu Y zurück. Dies wird ihr keineswegs zum Vorwurf gemacht, sondern ist vielmehr nachvollziehbar: Ohne Vorbereitung konnte (und wollte) sie nicht aus dem während Jahren gemeinsam mit ihrem Lebenspartner bewohnten Bauernhof ausziehen; daran hinderten sie insbesondere auch ihre vier Pferde. Nicht folgenlos bleiben kann jedoch ihr Entschluss, keinen Strafantrag zu stellen. Sie selbst begründet dies damit, sie sei \"in ihrem Leben bedroht gewesen\" und habe auch den dringenden Wunsch, die Vergangenheit vergessen zu können. Des weitern macht sie aber auch geltend, Y habe sich nicht eines Antrags-, sondern eines Offizialdelikts schuldig gemacht, so dass es gar keines ihrerseitigen Strafantrags bedurft habe. Dies trifft indessen nicht zu. Im strafrechtlichen Sinn erlitt sie nicht eine schwere, sondern eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Als solche gelten namentlich das \"Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weiteren Folgen haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben\" (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Art. 123 N 2). Im Spitalbericht wurde der Verlauf des chirurgischen Leidens von X als problemlos bezeichnet, eine radiologische Nachkontrolle nach sechs Wochen mit Entscheid über die Freigabe der Belastung der Fraktur, eine funktionelle Nachbehandlung und schliesslich eine Metallentfernung nach acht bis zwölf Monaten vorgeschlagen. Dass im Heilungsverlauf Komplikationen aufgetreten sind, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor und wird von X auch nicht geltend gemacht. Sie erlitt somit einen wohl bedauerlichen, so aber doch nicht gravierenden Knochenbruch. Dieser stellt eine einfache Körperverletzung dar und wird nur auf Antrag bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB)."}