{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--27_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-27", "Checksum": "9efcf985a0653e87d6562f4664ed33fe"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantrag als Voraussetzung für einen Vorschuss nach Opferhilfegesetz; Schadensbegriff"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:27", "Checksum": "c17e1ccda07ededb19eaaa533c73e6c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 27\nRegeste:\nStrafantrag als Voraussetzung für einen Vorschuss nach Opferhilfegesetz; Schadensbegriff\n\nRBOG 1997 Nr. 27\nStrafantrag als Voraussetzung für einen Vorschuss nach Opferhilfegesetz; Schadensbegriff\nArt. 2 Abs. 1 aOHG, Art. 15 aOHG\n1. X verlangt gestützt auf Art. 15 lit. a OHG einen Vorschuss. Ein solcher wird aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs nach Art. 11 ff. OHG gewährt, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt.\n2. a) Sinn und Zweck des OHG ist es, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Hilfe umfasst Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 OHG). Beanspruchen kann sie jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt wurde, und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).\nVoraussetzung dafür, dass das Opfer Hilfe im Sinn des OHG verlangen kann, ist somit die Beeinträchtigung seiner Integrität durch eine Straftat. Der Begriff der Straftat ist im Opferhilfegesetz grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Nicht erforderlich ist hingegen einerseits die schuldhafte Tatbegehung und andererseits die Ermittlung des Täters. Denkbar ist zum Beispiel, dass er zurechnungsunfähig oder strafunmündig ist; dies vermag die Opferrechte nicht einzuschränken. Die Tatsache, dass der Täter nicht ermittelt zu sein braucht, bedeutet ferner auch, dass dem Opfer keine Verpflichtung zur Einreichung einer Strafanzeige als Voraussetzung für seine Anerkennung als Opfer im Sinn des Gesetzes auferlegt werden darf (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 2 N 18). Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass einer Person bei einem Antragsdelikt auch dann Opferqualität zukommt, wenn sie keinen Strafantrag stellt. Wird vom Strafgesetzbuch als Prozessvoraussetzung für die Durchführung eines Strafverfahrens ein Strafantrag verlangt, muss das Opfer in diesem Sinn tätig werden, d.h. durch eigene Willenserklärung überhaupt die Voraussetzungen dafür schaffen, dass ein Strafverfahren angehoben wird. Wer selber bewusst die Durchführung eines solchen vereitelt, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinn von Art. 11 ff. OHG. Weil derartige Leistungen von einem Strafverfahren abhängig sind, was zumindest eine Strafuntersuchung voraussetzt, liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen denn auch beim Strafrichter (§ 10a Abs. 1 StPO).\nb) Über den Vorschuss nach Art. 15 OHG entscheidet der Bezirksgerichtspräsident aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs. Fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung, kann somit kein Vorschuss ausgerichtet werden. Ein Vorschuss setzt ebenfalls eine Straftat nach Strafgesetzbuch und - sofern kein Offizialdelikt vorliegt - einen Strafantrag des Opfers voraus. Aus der Tatsache, dass es sich um einen Vorschuss handelt, ergibt sich nämlich einerseits, dass dieser später auf den Gesamtentschädigungsanspruch angerechnet wird, und andererseits, dass er vom Opfer zurückgefordert werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung einer Entschädigung nicht gegeben sind (Gomm/Stein/ Zehntner, Art. 15 OHG N 6). Ist letzteres schon aufgrund der summarischen Prüfung des Entschädigungsbegehrens im Rahmen des Gesuchs um einen Vorschuss klar, ist bereits das dahingehende Begehren abzuweisen.\nc) Die Entschädigung des Opfers richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 OHG). Gestützt auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 OHG - Voraussetzung für die Anwendbarkeit des OHG ist das Vorliegen einer Straftat, welche das Opfer in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt hat - fallen Körperschaden und reiner Versorgerschaden unter den Schadensbegriff von Art. 13 OHG. Wer jedoch ausschliesslich Sachschaden erlitten hat (z.B. Brandstiftung mit Verlust einer Liegenschaft, Raub mit Diebstahl einer Geldsumme), hat keinen Anspruch nach OHG, sofern er nicht gleichzeitig verletzt worden ist. Ebenso bleibt reiner Vermögensschaden bei der Bestimmung des Schadens ausser Betracht (Gomm/Stein/Zehntner, Art. 13 OHG N 4 ff., 8)."}