es fehlt bei ihm demgemäss ein "Vorgesetzter", wie er dem Beamtenrecht sonst eigen ist. Umgekehrt steht dem Obergericht gestützt auf § 55 Abs. 1 KV, § 12 Abs. 2 GerOG und § 18 Abs. 2 StPO die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafgerichtsbarkeit zu. Gestützt auf dieses Aufsichtsrecht ist das Obergericht auch zuständig, einen Richter vom Amtsgeheimnis zu entbinden (vgl. ARGVP 1990 S. 93). Obergericht, 27. Februar 1997, JU 97 1