die "vorgesetzte Behörde" der Einvernahme zustimmen. Neben diesen Tatbeständen sind indessen auch andere Fälle denkbar, für die eine Geheimnisentbindung notwendig ist, wie etwa, wenn ein Richter zum eigenen Schutz gerichtlich vorgeht. Auch nach der materiell-rechtlichen Bestimmung des StGB wird verlangt, dass die Entbindung von der "vorgesetzten Behörde" auszugehen hat. Ein Richter trifft seinen Entscheid in voller Unabhängigkeit und ist nur dem Gesetz verpflichtet; es fehlt bei ihm demgemäss ein "Vorgesetzter", wie er dem Beamtenrecht sonst eigen ist.