RBOG 1997 Nr. 26 Über die Entbindung eines Richters vom Amtsgeheimnis entscheidet das Obergericht § 12 Abs. 2 GerOG, Art. 320 Ziff. 2 StGB, § 18 Abs. 2 aStPO (TG) Die Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB ist nicht strafbar, wenn die vorgesetzte Behörde des Täters zur Offenbarung die schriftliche Einwilligung erteilt hat. Sowohl § 210 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wie auch § 91 Abs. 1 Ziff. 2 StPO sehen die Möglichkeit der Entbindung vom Amtsgeheimnis vor, wenn ein Geheimnisträger als Zeuge aussagen soll; gemäss § 91 Abs. 1 Ziff. 2 StPO muss die "vorgesetzte Behörde" der Einvernahme zustimmen.