insofern kann daher nicht von einem Verzicht der Berufungsklägerin auf ein Rechtsmittel gesprochen werden. Unter diesen Umständen aber wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vorfrageweise die Grundlagen der bestrittenen Baubewilligungspflicht abzuklären und zu prüfen, ob die Strafanzeige gegen die Berufungsklägerin wegen Missachtung kantonaler Bauvorschriften zu Recht erfolgte. Rekurskommission, 23. April 1997, SB 97 8