Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Frage, ob das Bauvorhaben tatsächlich bewilligungspflichtig war, fand unbestrittenermassen nicht statt. Ob die Möglichkeit eines Rechtsmittels allein für diese Frage offengestanden hätte, erscheint unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses eher fraglich, nachdem die Baubewilligung aufgrund des von der Berufungsklägerin nachträglich eingereichten Baugesuchs letztlich erteilt wurde; insofern kann daher nicht von einem Verzicht der Berufungsklägerin auf ein Rechtsmittel gesprochen werden.