Auf offensichtliche Gesetzesverletzung und Ermessensmissbrauch ist die Prüfung zu beschränken, sofern von der Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kein Gebrauch gemacht wurde oder der diesbezügliche Entscheid noch aussteht (BGE 104 IV 137; LGVE 1983 I Nr. 60; EGVSZ 1980 S. 69; ZR 87, 1988, Nr. 58; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4.A., § 50 N 6; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Art. 292 N 7). b) Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Frage, ob das Bauvorhaben tatsächlich bewilligungspflichtig war, fand unbestrittenermassen nicht statt.