ZBJV 79, 1943, S. 496 ff.) hielt es in BGE 98 IV 108 ff. die Auffassung für verfehlt, ein Angeklagter könne wegen Gehorsamsverweigerung gegenüber einem rechtswidrigen Befehl bestraft werden. Nach der geltenden Praxis ist der Strafrichter nunmehr frei, die Rechtmässigkeit einer amtlichen Verfügung zu überprüfen. Eine Kontrolle ist einzig dann ausgeschlossen, wenn sie bereits durch ein Verwaltungsgericht vorgenommen wurde. Auf offensichtliche Gesetzesverletzung und Ermessensmissbrauch ist die Prüfung zu beschränken, sofern von der Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kein Gebrauch gemacht wurde oder der diesbezügliche Entscheid noch aussteht (BGE 104 IV 137;