Der Strafrichter müsse die Rechtmässigkeit einer im Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügung überprüfen; dies sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht geschehen. 2. a) Nach der früheren bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 292 StGB war es dem Strafrichter generell verboten, eine materielle Ueberprüfung der vorangegangenen Verfügung vorzunehmen. Diese Praxis stiess in der Literatur auf Kritik, was das Bundesgericht bewog, seine Rechtsprechung zu ändern. Unter Hinweis auf Roos (Die verwaltungsrechtliche Seite der Ungehorsamsstrafe des Art. 292 StGB, in: ZBJV 79, 1943, S. 496 ff.) hielt es in BGE 98 IV 108 ff.