StGB nur der Mensch als Tatobjekt in Frage. Vor der Geburt dagegen besteht kein strafrechtlicher Schutz vor Angriffen auf die körperliche Integrität oder die Gesundheit (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, vor Art. 122 N 1). Die Verletzung der Leibesfrucht fällt vielmehr unter die Bestimmungen über die Abtreibung, da die Abgrenzung des Tatobjekts, des Menschen, von der Leibesfrucht bei der Körperverletzung nicht anders erfolgen kann als bei der Tötung (Keller, Die Körperverletzung im schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 1957, S. 16).