2. Es stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger die Tatbestände der Körperverletzung und des Verbreitens menschlicher Krankheiten auch gegenüber dem von ihm gezeugten Kind erfüllt. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass die Abtreibungstatbestände das ungeborene Leben abschliessend schützen. Diesem Ergebnis ist grundsätzlich beizupflichten, da der Zeugungsakt HIV-Positiver nicht als Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des dadurch gezeugten Kinds anzusehen ist (Koch, in: Aids und Strafrecht, Berlin 1996, S. 185 f.). Vielmehr kommt bei den Art. 122 ff. StGB nur der Mensch als Tatobjekt in Frage.