Die Parteien zur Replik und Duplik aufzufordern, ist indessen in aller Regel gar nicht notwendig. Bringt der Arrestgläubiger im Einspracheverfahren keine Noven vor, genügt es, wenn dem Arrestschuldner beim Arrestvollzug bzw. mit der Ausstellung der Arresturkunde das Doppel des Begehrens des Arrestgläubigers übergeben wird: Damit kann die Einsprache ihre Funktion als Vernehmlassung, als nachträgliche Verschaffung des rechtlichen Gehörs, rechtsgenüglich erfüllen (Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, in: ZBJV 130, 1994, S. 600). Rekurskommission, 16. Mai 1997, BR 97 49