Damit sich auch der Arrestrichter an den Grundsatz, dass die Gegenpartei - wenigstens nachträglich - angehört wird, halten bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs überhaupt ihrem Zweck gerecht werden kann, ist unabdingbar, dass der Arrestbetroffene von den Gründen, welche den Arrestgläubiger zum Arrestgesuch und den Richter zum Erlass eines Arrestbefehls bewogen, Kenntnis hat. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung wohl darauf hin, die Anordnung eines doppelten Schriftenwechsels widerspräche der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Richter ohne Verzug zu entscheiden hat. Die Parteien zur Replik und Duplik aufzufordern, ist indessen in aller Regel gar nicht notwendig.