Zu den Noven muss der Einsprecher selbstverständlich Stellung nehmen können (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 51 N 71). Was für neue Vorbringen gilt, hat indessen auch für ursprünglich geltend gemachte Tatsachen seine Gültigkeit. Damit sich auch der Arrestrichter an den Grundsatz, dass die Gegenpartei - wenigstens nachträglich - angehört wird, halten bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs überhaupt ihrem Zweck gerecht werden kann, ist unabdingbar, dass der Arrestbetroffene von den Gründen, welche den Arrestgläubiger zum Arrestgesuch und den Richter zum Erlass eines Arrestbefehls bewogen, Kenntnis hat.