Der Richter soll raschmöglichst entscheiden (BBl 1991 III 173). Zum andern geht aus dem Gesetz aber auch hervor, dass dem Arrestschuldner vor Erlass des Entscheids Kenntnis vom Begehren des Arrestgläubigers gegeben werden muss, damit sich dieser zu dessen Vorbringen äussern kann. Da es sich beim Einspracheverfahren im Kern um eine Wiedererwägung der Arrestbewilligung handelt, können auch neue Tatsachen vorgebracht werden; es ist dem Arrestgläubiger sogar unbenommen, einen anderen Arrestgrund anzurufen. Zu den Noven muss der Einsprecher selbstverständlich Stellung nehmen können (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 51 N 71).