Mit der Einsprache können sämtliche Voraussetzungen der Arrestbewilligung bestritten werden. Der Schuldner kann insbesondere einwenden, die Forderung oder der Arrestgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Dies setzt allerdings voraus, dass er Kenntnis von der Eingabe des Arrestgläubigers hat. Gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG gibt der Arrestrichter den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. Zum einen wird damit der summarische Charakter des Einspracheverfahrens betont: Der Richter soll raschmöglichst entscheiden (BBl 1991 III 173).