Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihm die Stellungnahme der Rekursgegnerin zur Einsprache erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid und gewisse Beilagen, insbesondere das Arrestbegehren, sogar erst auf spezielle Aufforderung hin zugestellt habe, die Parität der Parteirechte nicht gewahrt. Fraglos müsse dem Arrestschuldner im Rahmen des Einspracheverfahrens von Amtes wegen Gelegenheit gegeben werden, sowohl Kenntnis vom seinerzeitigen Arrestbegehren als auch von den eingeholten Stellungnahmen zu erhalten. b) Mit der Einsprache können sämtliche Voraussetzungen der Arrestbewilligung bestritten werden.