RBOG 1997 Nr. 23 Rechtliches Gehör im Einspracheverfahren gegen den Arrestbefehl 1. Das Gerichtspräsidium erliess auf Gesuch der Rekursgegnerin einen Arrestbefehl. Der Arrestschuldner und Rekurrent erhob beim Gerichtspräsidium gestützt auf Art. 278 SchKG Einsprache gegen den Arrestbefehl, welche das Gerichtspräsidium abwies. 2. a) Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihm die Stellungnahme der Rekursgegnerin zur Einsprache erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid und gewisse Beilagen, insbesondere das Arrestbegehren, sogar erst auf spezielle Aufforderung hin zugestellt habe, die Parität der Parteirechte nicht gewahrt.